Waldfunktion Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen
Wälder können nach § 31 Abs. 1 LWaldG durch Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen, insbesondere von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Dritte notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.
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| FVA WMS Waldfunktion Gesetzlicher Schutzwald gegen schaedliche Umwelteinwirkungen | - | WMS_SRVC | |
FVA WMS Waldfunktion Gesetzlicher Schutzwald gegen schaedliche Umwelteinwirkungen
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