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    Waldfunktion Gesetzlicher Erholungswald

    Nach § 33 LWaldG können Wälder durch Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. In Frage kommen dabei Wälder in dicht besiedelten Räumen (Verdichtungsräume), in der Näh

    Dateiformate
    WMS_SRVC
    veröffentlichende Stelle:
    FVA