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Waldfunktion Gesetzlicher Erholungswald

Nach § 33 LWaldG können Wälder durch Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. In Frage kommen dabei Wälder in dicht besiedelten Räumen (Verdichtungsräume), in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsräumen.

Distributionen

Metadaten

Offenheit der Lizenz:
Freie Nutzung
Nutzungsbedingungen:
Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0
Letzte Änderung:
04.01.2023
Veröffentlichungsdatum:
04.01.2023
Datenbereitsteller:
Geoportal Baden-Württemberg
Veröffentlichende Stelle:
FVA
Kategorien:
Bevölkerung und Gesellschaft Bevölkerung und Gesellschaft
Bildung, Kultur und Sport Bildung, Kultur und Sport
Zeitraum:
-
Raumbezug:
-
Schlagwörter:
bodennutzung
forstwirtschaft
opendata
regional
waldfunktion