Fragen und Antworten

Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Portal und weiteren Themen.

Rund um das Portal

 

Was ist daten.bw?

Über daten.bw bieten öffentliche Stellen aus Baden-Württemberg Metadaten der Verwaltung an. So soll insbesondere Verwaltungsmitarbeitenden, Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit gegeben werden, über einen zentralen Einstiegspunkt auf Daten und Informationen der öffentlichen Verwaltung in Baden-Württemberg zugreifen zu können. Ziel ist es, dass diese „Datenschätze" aus der Verwaltung besser genutzt und weiterverwendet werden. So können durch neue Ideen sowie Kombination und Analyse neue Erkenntnisse aus den vorhandenen Daten gewonnen und neue Anwendungsfelder erschlossen werden.

Wer ist für daten.bw verantwortlich?

daten.bw ist das landeseigene und zentrale Open Data-Portal für Baden-Württemberg. Verantwortlich für das Portal ist das Referat 42 – Digitalisierungsstrategie – im Innenministerium Baden-Württemberg.

An wen kann ich mich bei Fragen, Kommentaren, Ideen oder Beschwerden wenden?

Bei Fragen, Feedback oder Ideen wenden Sie sich über den Bereich Kontakt an uns.

Wer stellt derzeit Daten über daten.bw zur Verfügung?

Datenbereitsteller sind grundsätzlich öffentliche Stellen aller Verwaltungsebenen aus Baden-Württemberg. Metadaten privater, wissenschaftlicher oder anderer Einrichtungen werden auf daten.bw nicht zur Verfügung gestellt.

Werden zukünftig weitere Datensätze zur Verfügung gestellt?

Mit dem Portal ist der Grundstein für eine leistungsfähige, nachhaltige und ineinandergreifende Dateninfrastruktur für Verwaltungsdaten aus Baden-Württemberg gelegt. Das Portal weiter zu befüllen bleibt auch zukünftig eine kontinuierliche Aufgabe. Ziel ist es, eine Vielzahl an Datenbereitstellern zu gewinnen und damit den Nutzwert von daten.bw stetig zu erhöhen. Weitere Informationen, wie Sie als Verwaltungsmitarbeitende Metadaten über das Portal bereitstellen können, finden Sie z.B. unter Datenbereitstellung

Ist der Katalog von daten.bw über eine Programmierschnittstelle erreichbar?

Der Metadatenkatalog von daten.bw ist über eine Programmierschnittstelle (API) erreichbar.
Metadaten werden bei daten.bw in CKAN verwaltet. Sie können ohne Anmeldung über die Schnittstelle ausgelesen werden. Die Metadatenstruktur DCAT-AP.de ist hier beschrieben: https://www.dcat-ap.de/

 

Die Nutzung der Daten

 

Entstehen mir Kosten, wenn ich Daten, die über daten.bw zur Verfügung gestellt werden, nutze?

In der Regel können die über daten.bw verfügbaren Daten kostenlos genutzt werden. Grundsätzlich gilt: Wenn Nutzungseinschränkungen (anfallende Kosten, Verbot einer kommerziellen Nutzung oder ähnliches) bestehen, ist dies beim jeweiligen Datensatz durch den Datenbereitsteller deutlich zu kennzeichnen. Grundsätzlich wird angestrebt soweit möglich ausschließlich Daten mit freier Lizenz anzubieten und Daten mit eingeschränkter Lizenz nur in Ausnahmefällen bereit zu stellen.

Ich möchte die über daten.bw angebotenen Metadaten kommerziell weiterverwenden. Ist dies möglich?

Eine kommerzielle Nutzung der bereitgestellten Daten ist abhängig von den individuellen Nutzungsbestimmungen der einzelnen Datensätze. Ziel des Portals ist es, bei möglichst vielen Daten auch eine kommerzielle Nutzung zu ermöglichen. Daten, die mit dem Hinweis „Freie Nutzung" versehen sind, können kommerziell verwendet werden. Hinweise darauf, was unter den Begriff „kommerziell" fällt, finden Sie im Abschnitt Nutzungsbestimmungen der Daten dieser FAQs. Sollte eine kommerzielle Nutzung bei einem Sie interessierenden Datensatz nicht zulässig sein, nehmen Sie am besten Kontakt mit dem jeweiligen Datenbereitsteller auf. Die Kontaktadressen der Datenbereitsteller finden Sie in der Regel bei den Detailinformationen zu einem Datensatz.

Welche Datensätze sind über daten.bw verfügbar?

Teilnehmende öffentliche Stellen bieten Informationen zu vorhandenen Datensätze aus verschiedenen Bereichen an. Es ist eine Vielzahl an unterschiedlichen Daten vorhanden. Dabei werden die Themenbereiche und der Umfang der jeweiligen Daten vom Datenbereitsteller festgelegt. So kann es z. B. sein, dass eine Kommune Daten zu Schulen anbietet, während eine andere Kommune dies nicht tut. Die über daten.bw verfügbaren Daten stammen aus verschiedenen Quellen.

Warum sind über daten.bw weniger Daten verfügbar als bei anderen datenbereitstellenden Portalen selbst?

Eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme in den Katalog von daten.bw ist, dass für einen Datensatz klare und nachvollziehbare Nutzungsbestimmungen festgelegt worden sind. Dies gilt nicht für alle datenbereitstellenden Portale Daten, die von anderen Portalen automatisiert übernommen werden, werden daher dahingehend geprüft, ob Nutzungsbestimmungen definiert sind. Ist dies nicht der Fall, so werden die Daten nicht in den Katalog von daten.bw übernommen. Darüber hinaus sind über daten.bw nur solche Daten verfügbar, die von Portalen oder Datenbereitstellern aktiv eingebracht worden sind. 

Was ist allgemein bei der Nutzung der Daten zu berücksichtigen?

Zunächst müssen die Nutzungsbestimmungen der einzelnen Daten beachtet werden. Neben den spezifischen Nutzungsbestimmungen ist selbstverständlich der allgemeine Rechtsrahmen verbindlich. So darf beispielsweise die Nutzung der Daten nicht gegen Datenschutzrecht verstoßen oder die Daten dürfen nicht in volksverhetzender oder amtsanmaßender Weise genutzt werden.

Wo finde ich die Nutzungsbestimmungen einzelner Datensätze?

Hinweise zu den individuellen Nutzungsbestimmungen werden in der Beschreibung des einzelnen Datensatzes gegeben. Detaillierte Beschreibungen der Nutzungsbestimmungen sind vielfach direkt über die Detailansicht des Datensatzes verlinkt; außerdem finden sie sich in der Regel an der Stelle, von der der Datensatz bezogen werden kann.

Warum liegen manche Daten nur als PDF-Datei oder ähnlich vor?

Natürlich ist es ein wichtiges Kriterium für „Open Data", dass die entsprechenden Daten maschinenlesbar (oder eigentlich besser: „maschinenverarbeitbar") sind und auch in nicht-bearbeiteter Form (also als „Rohdaten") vorliegen. In der Praxis ist es aber so, dass viele Verwaltungsinstitutionen diese Kriterien derzeit noch nicht erfüllen können. Um trotzdem viele Datensätze anbieten und das bestehende Interesse an diesen Daten nachweisen zu können, haben wir uns entschieden, auch solche Daten aufzunehmen, die (noch) nicht allen Kriterien an „Open Data" genügen. Hinzu kommt, dass auch solche „menschenlesbaren" Formate für einige Nutzende eher als die maschinenlesbare Varianten von Interesse sind. Langfristiges Ziel ist es aber natürlich, dass möglichst viele Daten in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt werden.

Warum werden so viele Daten nur als Tabellen angeboten?

Ziel von daten.bw ist es, möglichst umfassend den Zugriff auf Daten der öffentlichen Verwaltung in Baden-Württemberg zu ermöglichen. Dabei sollen die Daten möglichst in ihrer „Urfassung" – also unbearbeitet und maschinenverarbeitbar – verfügbar sein. Diese können dann durch die Nutzenden selbst weiterverwendet werden, z. B. indem sie grafisch aufbereitet, miteinander verknüpft oder anderweitig genutzt werden. Dass hierbei Dinge entstehen, an die kaum jemand bei Veröffentlichung der Daten gedacht hat, kommt oftmals vor und ist auch gut so. Denn nur so können die wirtschaftlichen (und auch gesellschaftspolitischen) Potenziale der Daten gehoben werden.

 

Die Bereitstellung von Daten

 

Entstehen mir Kosten, wenn ich Daten meiner Verwaltungseinrichtung über daten.bw bereitstelle?

Für den Datenbereitsteller ist das Bereitstellen von Daten über das Portal kostenfrei. Das Portal wird durch die Landesregierung Baden-Württemberg finanziert.

Ich bin Mitarbeitender einer öffentlichen Stelle und würde gerne weitere Daten über daten.bw zur Verfügung stellen. Was kann ich tun?

Im ersten Schritt sollten Sie überprüfen, ob es in Ihrer öffentlichen Stelle bereits eine Ansprechperson für die Datenbereitstellung gibt. Wenn Ihre Einrichtung bereits Daten bereitstellt, sollte diese im Idealfall über eine einheitliche, koordinierende Stelle laufen.
Sollte Ihre öffentliche Stelle bislang noch keine offenen Daten zur Verfügung stellen, finden Sie praktische Hinweise zur Bereitstellung eigener Daten über daten.bw im Bereich Informationen Datenbereitstellung. Außerhalb von daten.bw bieten auch u.a. das Open Data Handbook oder das Open Government Vorgehensmodell (Stufe 1: Open Data) weitere Hinweise.

Welche Daten werden nicht veröffentlicht?

Vor jeder Veröffentlichung von Informationen hat der Datenbereitsteller zu prüfen, ob Gründe vorliegen, wonach Daten nicht veröffentlicht werden dürfen. Personenbezogene Daten sollen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn Daten dem Geheimschutz unterliegen oder das Urheberrecht entgegensteht. Bei personenbezogenen Daten sollte vorab Kontakt mit dem zuständigen Datenschutzbeauftragten aufgenommen werden. Vorab zu prüfen ist, ob die für eine Veröffentlichung vorgesehenen Daten einen Personenbezug aufweisen oder dieser hergestellt werden kann. 
Sicherheitsrelevante Daten sind ebenso ausgeschlossen wie Daten, an denen Dritte Urheberrechte haben, sofern der jeweilige Urheber einer entsprechenden Veröffentlichung nicht zugestimmt hat. Datenbereitsteller sollten darauf achten, dass ihre Daten auch zum Beispiel durch eine Verknüpfung mit anderen Daten nicht de-anonymisiert werden können. Darüber hinaus werden nur solche Daten veröffentlicht, deren Beschreibungen ausreichend und umfassend vorliegen. So ist z. B. das Fehlen einer eindeutigen Nutzungsbestimmung für einen Datensatz ein Ausschlusskriterium. Nähere Informationen zu den Pflichtfeldern in der Datensatz-Beschreibung (den „Metadaten") finden Sie im Bereich Informationen Metadatenstruktur.

In welchen Formaten können Daten bereitgestellt werden?

Bevorzugt sollten Daten in solchen Formaten bereitgestellt werden, die auf offenen Standards beruhen und eine Maschinenlesbarkeit ermöglichen. Für tabellarische Daten sind dies zum Beispiel CSV oder XML. PDF-Dateien, Bilder (JPG, TIF, GIF, BMP etc.) o.ä. sind nicht geeignet, denn sie verhindern es, dass die Daten direkt und automatisiert weiterverarbeitet werden. Excel-Dateien (XLS, XLSX) sind begrenzt geeignet; sie sind im Allgemeinen zwar weiterverarbeitbar, jedoch ist der Formatstandard nicht offen.

 

Nutzungsbestimmungen der Daten

 

Warum sind auf daten.bw auch eingeschränkt nutzbare Daten, die nicht den „Open Data"-Kriterien entsprechen, verfügbar?

Über daten.bw sind nicht nur offene Daten verfügbar, sondern auch solche, die verschiedenen Einschränkungen unterliegen. Dies sind vor allem solche Daten, bei denen eine kommerzielle Nutzung untersagt ist.

Was sind Nutzungsbestimmungen oder Lizenzen?

Nutzungsbestimmungen oder Lizenzen legen die Bedingungen fest, unter denen ein Datensatz genutzt werden kann. Die Begriffe „Nutzungsbestimmungen" und „Lizenzen" werden weitgehend synonym gebraucht. Dabei ist der Begriff „Lizenz" vorwiegend dem Privatrecht und der Begriff „Nutzungsbestimmung" dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Im Folgenden wird der Begriff „Nutzungsbestimmungen" verwendet. Damit wird betont, dass die Datenbereitstellung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.

Warum ist es wichtig, dass Datensätze und Dokumente mit Nutzungsbestimmungen versehen sind?

Fehlende oder unklare Nutzungsbestimmungen erschweren die Nutzung von Datensätzen und Dokumenten: Für den Nutzenden ist nicht klar ersichtlich, ob und inwieweit die Nutzung zulässig ist. Der Nutzende muss Kontakt mit der bereitstellenden Behörde aufnehmen und die Bedingungen der Weiterverwendung klären. Das bedeutet sowohl für den Datenbereitsteller als auch für den Nutzenden einen Aufwand, der durch möglichst einfache und klare Nutzungsbestimmungen bereits bei der Bereitstellung vermieden werden kann.

Welche Bedeutung haben Nutzungsbestimmungen für daten.bw?

Voraussetzung für die Aufnahme in den Metadatenkatalog von daten.bw sind eindeutige Nutzungsbestimmungen. Diese ermöglichen die Verwendung der Daten und Dokumente unter klaren Voraussetzungen. Daher muss für alle Datensätze und Dokumente eindeutig festgelegt sein, unter welchen Bedingungen sie verwendet werden dürfen.

Wer entscheidet über die Nutzungsbestimmungen?

Der Datenbereitsteller entscheidet darüber, welche Nutzungsbestimmungen für seine Datensätze und Dokumente gelten sollen. Dabei haben gesetzliche Vorgaben zu Nutzungsbestimmungen Vorrang, z.B. § 5 Urheberrechtsgesetz. Soweit es keine rechtlichen Vorgaben gibt, kann der Datenbereitsteller allgemein gebräuchliche oder auch selbst entworfene Nutzungsbestimmungen verwenden.

Wie kann ein Datenbereitsteller seine Daten unter bestimmte Nutzungsbestimmungen stellen?

Der Datenbereitsteller entscheidet zunächst, welche Nutzungsmöglichkeiten er oder sie für seine Daten einräumen möchte. Mit dem Datensatz veröffentlicht er oder sie dann die Informationen dazu, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden, d.h. unter welchen Nutzungsbestimmung die Daten stehen. Diese Nutzungsbestimmungen sollten möglichst vorformuliert und gebräuchlich sein, um hier eine maximale Einheitlichkeit zu gewährleisten. Sie müssen für den Nutzenden deutlich erkennbar sein, etwa mit einem Vermerk oder einem Link am Datensatz oder einem rechtlichen Hinweis auf der Internetseite, über die der Datensatz verfügbar ist. Der Katalog enthält hierzu ein Feld, das zwingend ausgefüllt werden muss.

Welche Nutzungsbestimmungen sind für Datensätze geeignet?

Daten sind umso wertvoller je einheitlicher die rechtlichen Bedingungen sind, unter denen sie bereitgestellt werden. Daten mit den gleichen Nutzungsbestimmungen sind einfacher kombinierbar. Darum hat die Unterarbeitsgruppe „Recht" der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Open Government" einfache Nutzungsbestimmungen entwickelt. Sie empfiehlt als Standardnutzungsbestimmung die „Datenlizenz Deutschland".

Welche Vorteile hat die „Datenlizenz Deutschland"?

Die „Datenlizenz Deutschland" ist speziell für die Datenbereitstellung entwickelt worden und auf die Bedürfnisse öffentlicher Datenbereitsteller in Deutschland zugeschnitten. Datenbereitsteller, die auf diese Empfehlung zurückgreifen, müssen weder eigene Nutzungsbestimmungen entwickeln noch aus dem großen Angebot von gebräuchlichen Lizenzen auswählen. Je mehr Datensätze unter einheitlichen Nutzungsbestimmungen stehen, desto einfacher wird die Nutzung, insbesondere die Kombination von Datensätzen. Der breite Einsatz der „Datenlizenz Deutschland" fördert somit die Nutzung der Daten.

Warum wurde der Begriff „Datenlizenz" statt des Begriffs "Datennutzungsbestimmung" gewählt?

Dies hat rein sprachliche Gründe: Der Begriff „Datenlizenz" ist griffiger. Uns ist bewusst, dass mit dem Begriff „Lizenz" häufig auch „Lizenzgebühren" assoziiert werden. Der kurze, prägnante Text der Datenlizenz Deutschland dürfte aber schnell deutlich machen, dass es hier allein um Bedingungen für die Nutzung geht, die nichts mit Entgelten oder Gebühren zu tun haben.

Welche Nutzung erlaubt die „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung 2.0"?

Daten und Dokumente, die unter der „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung 2.0" oder der „Datenlizenz Deutschland - Zero 2.0" stehen, dürfen in jeder denkbaren Art und Weise genutzt werden. Ob dies zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken geschieht, ist unerheblich. Die Aufzählung im Text der Datenlizenz Deutschland nennt exemplarisch die derzeit gängigen Nutzungsarten. Die Nutzung ist zeitlich und räumlich unbeschränkt möglich.
Die einzige Bedingung für die Nutzung ist (im Falle der Variante „Namensnennung"), dass der Name der bereitstellenden Behörde genannt wird.

Auf welche Weise muss die Bedingung „Namensnennung" bei Datensätzen, die unter der "Datenlizenz Deutschland - Namensnennung" stehen, erfüllt werden?

Aus Absatz 2 der „Datenlizenz Deutschland - Namensnennung 2.0" ergibt sich, welche Angaben für den Quellenvermerk erforderlich sind:

  1. Bezeichnung des Bereitstellers nach dessen Maßgabe,
  2. der Vermerk „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0" oder „dl-de/by-2-0" mit Verweis auf den Lizenztext unter www.govdata.de/dl-de/by-2-0 oder zero-2-0 - GovData
  3. einen Verweis auf den Datensatz (Uniform Resource Identifier – URI).

Diese Angaben müssen nur dann gemacht werden, wenn die datenhaltende Stelle die Angaben 1. bis 3. zum Quellenvermerk bereitstellt. Stellt der Datenbereitsteller diese Angaben nicht zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung zum Quellenvermerk. Der Nutzende muss nicht selbst recherchieren.
Die Datenlizenz Deutschland macht keine Vorgabe dazu, wo der Quellenvermerk anzubringen ist. Hier ist der Nutzende frei - je nach Produkt und Besonderheit der jeweiligen Verwendung - eine geeignete Stelle für den Quellenvermerk zu identifizieren, etwa in den Metadaten oder im optischen Zusammenhang.

Müssen Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen der Daten, die unter der „Datenlizenz Deutschland - Namensnennung 2.0" stehen, gekennzeichnet werden? Wie kann ein solcher Änderungshinweis formuliert werden?

Ja, Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen der bereitgestellten Daten sind mit einem Veränderungshinweis im Quellenvermerk zu versehen. Aus diesem Hinweis muss erkennbar sein, dass die Daten verändert wurden. Es muss nicht kenntlich gemacht werden, worin genau die Änderung liegt. Ein Veränderungshinweis kann etwa wie folgt formuliert sein:

  • „Quelle: Behörde XY, 2013 (Daten verändert)" oder
  • „Quelle: Behörde XY und eigene Berechnungen"

Worin unterscheidet sich die „Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0" von der Vorgängerversion?

Die Version 2.0 ist sprachlich überarbeitet und präzisiert. So werden beispielsweise mögliche Nutzungsarten exemplarisch aufgezählt. Zudem werden Unklarheiten im Hinblick auf die Pflicht zur Namensnennung und den Änderungsvermerk beseitigt.

Für welche Daten ist die „Datenlizenz Deutschland - Zero 2.0" geeignet?

Sofern der Datenbereitsteller den Quellenvermerk nicht zur Bedingung für die Nutzung der Daten machen möchte oder eine solche Bedingung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, kann die „Datenlizenz Deutschland - Zero 2.0" eingesetzt werden. Sie erlaubt - ebenso wie die „Datenlizenz Deutschland - Namensnennung 2.0" - alle denkbaren Nutzungsarten für kommerzielle und nicht-kommerzielle Zwecke. Es gibt keine Bedingung für die Nutzung.

Datenlizenz Deutschland 1.0

Die Datenlizenz Deutschland 1.0 wird durch Daten.BW nicht mehr weiter unterstützt. Alle Datenbereitsteller werden gebeten, diese Lizenz nicht mehr weiter zu verwenden!

Welche Nutzung erlaubt die bei Version 1.0 vorhandene Nutzungsbestimmung „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – nicht kommerziell"?

Daten und Dokumente, die unter der (veralteten) „Deutschen Datenlizenz – Namensnennung – nicht kommerziell" stehen, dürfen nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Kommerziell ist eine Verwendung, die auf das Erzielen von Erlösen und wirtschaftlichen Vorteilen ausgerichtet ist. Folglich können Bürgerinnen und Bürger die Daten beispielsweise im Rahmen ihres gesellschaftspolitischen Engagements verwenden. Die Verwendung zu wissenschaftlichen oder Unterrichtszwecken ist ebenfalls zulässig.

Warum wurde in der Version 1.0 auch die nicht-offene Nutzungsbestimmung „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – nicht kommerziell" bereitgestellt?

Die Studie „Open Government Data Deutschland" hat festgestellt, dass das Bereitstellen von Daten unter eindeutigen, freien Nutzungsbestimmungen in Deutschland noch wenig verbreitet ist. Um Behörden den Einstieg in die Datenbereitstellung zu erleichtern, hatte die Unter-Arbeitsgruppe „Recht" entschieden, zunächst auch eine nicht-offene Lizenz anzubieten. Die Behörden können sich so Schritt für Schritt dem Thema nähern und Erfahrungen sammeln. Gleichwohl soll auf die Probleme, die mit der Verwendung der nicht-offenen Lizenz verbunden sind, hingewiesen werden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass ein Bedarf für diese Lizenzvariante nicht vorhanden ist, weswegen diese Variante nicht weiterentwickelt wird.

Warum wurde die „Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - nicht kommerziell" nicht weiterentwickelt?

Die Erfahrung von 1 1/2 Jahren „Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - nicht kommerziell" hat gezeigt, dass diese (nicht-offene) Variante nicht den Zweck erfüllt, der ihr zugedacht war: Sie sollte etwa für die Fälle reserviert sein, in denen das offene Bereitstellen aus Rechtsgründen nicht möglich ist oder in denen die kommerzielle Nutzung zu Einnahmen für die Behörden führen sollte, auf die die Behörde nicht verzichten kann. Ein bewusster Einsatz für solche Ausnahmefälle war jedoch nicht erkennbar. Soweit künftig tatsächlich ein Bedarf nach einer eingeschränkten Lizenz besteht, kann dieser durch andere verfügbare Standard-Lizenzen gedeckt werden.

Was bedeutet die Verwendung der empfohlenen Nutzungsbestimmungen für die Frage, ob Daten geldleistungspflichtig sind?

Die empfohlenen Nutzungsbestimmungen treffen indirekt die Aussage, dass weder Entgelte noch Gebühren (zusammengefasst als „Geldleistungen" bezeichnet) anfallen. Die Nutzungsbestimmungen nennen die Bedingungen, unter denen eine Nutzung erlaubt ist. Geldleistungen gehören nicht dazu. Soll ein Datensatz gegen Entgelt oder Gebühr abgegeben werden, müssen andere Nutzungsbestimmungen, z. B. die Geolizenz, verwendet werden.

Können auch amtliche Werke gemäß § 5 Urheberrechtsgesetz unter Nutzungsbestimmungen gestellt werden?

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen können nicht unter Nutzungsbestimmungen gestellt werden. § 5 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz regelt für diese amtlichen Werke abschließend, dass sie gemeinfrei sind. Das Gleiche gilt gemäß § 5 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, z.B. Merkblätter für Bürger. In diesen Fällen soll – statt der Angabe einer Nutzungsbestimmung – auf die Gemeinfreiheit gemäß § 5 Urheberrechtsgesetz hingewiesen werden.

Wo finde ich die Datenlizenzen Deutschland und wie kann ich sie in meine Metadaten integrieren?

Die "Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0" finden Sie unter:

http://www.govdata.de/dl-de/by-2-0

Die "Datenlizenz Deutschland – Zero – Version 2.0" finden Sie unter:

https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0

 

Open Data, offene Verwaltungsdaten im Allgemeinen

 

Was ist die Idee hinter „Open Data" und der „Öffnung" von Verwaltungsdaten?

Informationen sind der Rohstoff aus dem auch die öffentliche Verwaltung ihre Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger modern und effizient gestalten wollen. Der offene und zentrale Zugang zu frei verfügbaren Datenbeständen der öffentlichen Hand ist ein wichtiger Beitrag für die Weiterentwicklung einer Wissensgesellschaft. Er stärkt das Vertrauen zwischen Politik und Zivilgesellschaft, zwischen Verwaltung, Wirtschaft und Medien. Darüber hinaus birgt die Öffnung solcher „Datenschätze" der Verwaltung ein enormes wirtschaftliches Potenzial – gemäß einer im Auftrag der EU-Kommission erstellten Studie in Höhe von bis zu 40 Milliarden Euro für die EU.

Existieren in Deutschland weitere öffentliche Open-Data-Angebote, um auf Daten von Behörden und öffentlichen Institutionen zuzugreifen?

GovData, das Datenportal für Deutschland, bietet einen übergreifenden Zugang zu Verwaltungsdaten aus Bund, Ländern und Kommunen.